Dachrinnen-Reinigung Zachmayer




     

Umlegung der Kosten auf Ihre Mieter


Die Kosten der Dachrinnenreinigung können Sie als "Sonstige Betriebskosten" nach § 2 Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen. Diese "Sonstigen Betriebskosten" sind aber nur dann auf die Mieter umlagefähig, wenn Sie dies vorher mit den Mietern (Mietvertrag) explizit vereinbart haben. Hierbei ist wichtig, dass alle Kosten (z. B. für Dachrinnenreinigung) einzeln namentlich genannt werden.

Hierzu gibt es ein BGH-Urteil vom 07.04 2004 - VIII ZR 167/03. Sie können es nachlesen unter www.bundesgerichtshof.de.